Ziel einer Investition in eine Genossenschaft sollte stets eine langfristige Investition sein.
Bei einer Kündigung von einzelnen oder mehreren Genossenschaftsanteilen oder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft werden die Anteile gemäß Satzung ausgezahlt.
Eine frühere Rückzahlung ist jedoch durch die Übertragung von Anteilen auf ein anderes Genossenschaftsmitglied möglich, solange diese Anteile noch nicht gekündigt wurden.